Einkaufsbedingungen

Bitte beachten Sie unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Bezug von Waren und die Inanspruchnahme von Leistungen

I.   Allgemeines/ Vertragsschluss/ Formerfordernisse/ Angebot

1. Für die Rechtsbeziehungen zwischen Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen als Lieferanten und uns gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Bedingungen des Lieferanten und abweichende Vereinbarungen gelten nur, wenn wir sie schriftlich anerkannt haben. Als Anerkennung gilt weder unser Schweigen noch die Annahme der Leistung oder deren Bezahlung.

2.  Der Vertrag über die Lieferungen oder Leistungen sowie etwaige Änderungen, Nebenabreden, Erklärungen zu seiner Beendigung sowie sonstige Erklärungen und Mitteilungen bedürfen der Textform, soweit in diesen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist. Nimmt der Lieferant eine Bestellung nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zugang an, so sind wir jederzeit zum Widerruf berechtigt.

3.   Bestandteil des Vertrags ist der „Code of Conduct für Geschäftspartner der  KSL Joining Technology GmbH “, in seiner zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung, der im Internet unter  www.ksl-joining.com abrufbar ist und dem Lieferanten auf Nachfrage zur Verfügung gestellt wird.  Der Lieferant versichert, dass er die dort aufgestellten Grundsätze verantwortlichen unternehmerischen Handelns in seinem Unternehmen eingeführt und umgesetzt hat. Der Lieferant wird in angemessener Form für die Einhaltung des Codes auch durch die Geschäftspartner des Lieferanten entlang der Lieferkette sorgen. Im Fall von Widersprüchen zwischen dem „Code of Conduct für Geschäftspartner der KSL Joining Technology GmbH “ und den Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen gehen die Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen vor.

4.  Von uns mit Planungs- und/oder Überwachungsaufgaben Beauftragte haben keine allgemeine Vertretungsbefugnis gegenüber dem Lieferanten, insbesondere nicht das Recht, Vertragsbestimmungen abzuändern, Ausführungsfristen zu verlängern bzw. Ausführungstermine zu verschieben und Rechnungsbeträge, Werklohnforderungen, Regiestunden, Materiallisten, Aufmaße oder dergleichen rechtlich anzuer­kennen. Vorbehalte und Bedenken jeder Art hat der Lieferant ausschließlich und unmittelbar dem auf der Bestellung genannten Ansprech­partner in Textform mitzuteilen.

 

II.  Liefer- und Leistungsumfang/ Änderungen des Liefer- und Leistungsumfanges/ Ersatzteile / Compliance

1.  Der Lieferant wird dafür Sorge tragen, dass ihm alle für die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen bedeutsamen Daten und Umstände sowie die von uns beabsichtigte Verwendung seiner Lieferungen rechtzeitig bekannt sind. Angebote sind für uns kostenlos. Der Lieferant steht dafür ein, dass er vor Abgabe des Angebotes die örtlichen und rechtlichen Verhält­nisse genau überprüft und sich durch Einsicht in Unterlagen über die Durchführung der Leistungen sowie Einhaltung der technischen und sonstigen Vorschriften Klarheit verschafft hat. Der Lieferant hat etwa übergebene Unterlagen, auch in Bezug auf die örtlichen und jahreszeitlichen Gegebenheiten, auf Richtigkeit, Durchführbarkeit sowie ggf. Ausführungen von Vorarbeiten Dritter zu prüfen. Er hat uns Bedenken jeglicher Art unverzüglich in Textform unter Angabe der Gründe mitzuteilen und eine Einigung mit uns über die Weiterführung der Arbeiten herbeizuführen.

2.  Der Lieferant steht dafür ein, dass seine Lieferungen oder Leistungen alle Leistungen umfassen, die für eine vorschriftsmäßige, sichere und wirtschaftliche Verwendung notwendig sind, dass sie für die beabsichtigte Verwendung geeignet sind und dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen.

3. Der Lieferant wird bei der Leistungserbringung alle einschlägigen Normen, Gesetze und Rechtsvorschriften, insbesondere, aber nicht abschließend, die einschlägigen Umweltschutz-, Gefahrstoff-, Gefahrgut- und Unfallverhütungsvorschriften, die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen über Produktsicherheit wie die EU-Richtlinien über Maschinen 2006/42/EG, elektromagnetische Verträglichkeit 2014/30/EU, Niederspannung 2014/35/EU, die Anforderungen der EU-Verordnung 1907/2006/EU („REACH-VO“), der EU-Richtlinien 2011/65/EU und 2015/863/EU (zusammen „RoHS-RL“) und der EU-Richtlinie 2012/19/EU („WEEE-RL“) in ihrer jeweils gültigen Fassung einschließlich ihren nationalen Umsetzungen in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, sowie die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln und unsere Werksnormen einhalten und uns die Einhaltung auf Anforderung schriftlich bestätigen. Der Lieferant stellt auch die Einhaltung aller einschlägigen Normen, Gesetze und Rechtsvorschriften durch seine Vorlieferanten sicher. Die Annahme unserer Bestellung gilt als Erklärung der Einhaltung aller einschlägigen Gesetze durch den Lieferanten und seine Vorlieferanten.

a) Der Lieferant steht dafür ein, dass in seinen Lieferungen und Leistungen, dem Liefergegenstand und Teilen davon sowie deren Verpackungen keine unter die REACH-VO fallenden Stoffe enthalten sind.

b) Sollte eine Lieferung oder Leistung, ein Liefergegenstand oder Teile davon sowie deren Verpackungen unter die REACH-VO fallende Stoffe enthalten sein, ist vor der Lieferung eine gesonderte Freigabe durch uns in Textform erforderlich. Der Lieferant ist verpflichtet, sämtliche an uns gelieferten Stoffe selbst oder von Vorlieferanten (vor)registrieren zu lassen, sofern ihn Registrierungspflichten nach der REACH-VO treffen. Ist der Lieferant nach der REACH-VO selbst nicht registrierungspflichtig, verpflichtet er seine Vorlieferanten zur Einhaltung ihrer Pflichten nach der REACH-VO. Eine vom Lieferanten oder seinen Vorlieferanten vorgenommene Registrierung betreffend die gelieferten Waren ist uns auf Anforderung schriftlich nachzuweisen. Sämtliche aufgrund der REACH-VO erforderlichen Informationen und Dokumentationen (insbesondere das Sicherheitsdatenblatt nach Art. 31 ff. der REACH-VO) müssen innerhalb der in der REACH-VO vorgesehenen Fristen unaufgefordert durch den Lieferanten an uns übermittelt werden. Dies umfasst auch Informationen der Vorlieferanten des Lieferanten.

c) Die Verpflichtungen nach Ziffer 3.a. und 3.b. gelten entsprechend (mit Ausnahme der Registrierungspflichten), wenn der Lieferant seinen Sitz in einem Nicht-EU-Land hat. Er muss insbesondere darüber informieren, wenn in seinen Lieferungen oder Leistungen, dem Liefergegenstand oder Teilen davon ein unter die REACH-VO fallender Stoff enthalten ist, oder unter die REACH-VO fallende Stoffe bei der normalen und vorhersehbaren Verwendung der Lieferung oder Leistung, des Liefergegenstandes oder Teilen davon freigesetzt werden können.

d) Der Lieferant gewährleistet, dass seine Lieferungen und Leistungen, der Liefergegenstand und Teile davon uneingeschränkt den Anforderungen der RoHS-RL in der jeweils gültigen Fassung und den zu Ihrer Umsetzung in der Europäischen Union erlassenen Gesetzen, Verordnungen, Entscheidungen und sonstigen Bestimmungen entsprechen. 

e) Der Lieferant versichert, dass Elektro- und Elektronikgeräte jeder Gerätekategorie sowie Bauteile für diese die Stoffverbote der RoHS-RL und der zu Ihrer Umsetzung in der Europäischen Union erlassenen Gesetze, Verordnungen, Entscheidungen und sonstigen Bestimmungen einhalten. Der Lieferant hat uns dazu eine schriftliche Konformitätserklärung auszuhändigen. Die Liefergegenständemüssen mit einem CE-Zeichen und mit dem Symbol nach Anhang IV der EU-Richtlinie 2002/96/EG (WEEE) versehen sein.

f) Der Lieferant verpflichtet sich, uns unaufgefordert unverzüglich von Änderungen, die die Einhaltung einschlägiger Normen, Gesetze und Rechtsvorschriften, insbesondere die Anforderungen der REACH-VO und der RoHS-RL betreffen, schriftlich zu unterrichten.

4. Werden wir wegen Verletzung einschlägiger Normen, Gesetze und Rechtsvorschriften in Anspruch genommen, die auf Lieferungen und Leistungen, Liefergegenstände oder Teile davon sowie deren Verpackungen des Lieferanten zurückzuführen sind, hat uns der Lieferant von sämtlichen Ansprüchen freizustellen und uns Ersatz des Schadens zu leisten, der durch die Verletzung verursacht wurde.

5. Wir können im Rahmen der Zumutbarkeit vom Lieferanten Änderungen des Liefergegenstandes oder der Leistung verlangen. Der Lieferant hat die Änderungen in angemessener Frist umzusetzen. Über die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten, sowie der Liefertermine sind einvernehmlich angemessene Regelungen zu treffen. Kommt eine Einigung innerhalb angemessener Zeit nicht zustande, entscheiden wir nach billigem Ermessen.

6. Der Lieferant ist verpflichtet, uns Änderungen von Lieferungen und Leistungen, die er für notwendig oder zweckmäßig hält, vorzuschlagen. Nach Zustimmung durch uns in Textform wird er diese Änderungen durchführen. Soweit eine Änderung eine Kostenmehrung oder -minderung und/oder Terminüberschreitung nach sich zieht, ist der Lieferant verpflichtet, hierauf gleichzeitig mit seinem Änderungsvorschlag oder unverzüglich nach Eingang unseres Änderungsverlangens hinzuweisen und ein entsprechendes Nachtragsan­gebot vorzulegen. Die Änderung gilt in diesem Fall erst dann als verbindlich vereinbart, wenn über die Vergütung der Mehrkosten oder die Berücksichtigung der Minderkosten sowie über den Terminplan eine ergänzende Vereinbarung in Textform zwischen den Parteien getroffen worden ist. Kommt eine Einigung innerhalb angemessener Zeit nicht zustande, entscheiden wir nach billigem Ermessen.

7.  Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, Lieferungen und Leistungen in Abwesenheit des Lieferanten für diesen entgegenzunehmen. Wir haften jedoch auch bei schriftlicher Empfangsbestätigung nicht für die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Lieferungen und Leistungen. Sämtliche Risiken der Verwahrung trägt der Lieferant.

8.   Der Lieferant wird im Zuge der Auftragsausführung vorgenommene Prüfungen und deren Ergebnisse dokumentieren, wobei eine eindeutige Zuordnung zu den jeweiligen Leistungen sichergestellt werden muss. Die Dokumentation ist für mindestens fünf Jahre ab Abnahme aufzubewahren, soweit keine längere Aufbewahrungsfrist vereinbart ist, und uns auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

9.   Der Lieferant stellt sicher, dass er uns auch für einen Zeitraum von 10 Jahren nach Beendigung der Lieferbeziehung zu angemessenen Bedingungen mit den Liefergegenständen oder Teilen davon als Ersatzteile beliefern kann.

 

III. Preise/ Zahlungsbedingungen

 1.  Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Falls nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Zahlung innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug. Die Frist beginnt mit Erhalt der vertragsgemäßen Leistung und einer ordnungsgemäßen und nachprüfbaren Rechnung. Bei Annahme verfrühter Lieferungen beginnt die Frist jedoch frühestens mit dem vereinbarten Liefertermin. Rechnungen sind unter Angabe von Bestellnummern, Bestellposition, Leistungsnachweis, Materialliste, Kontierung, Abladestelle, Lieferantennummer, Teilenummer, Stückzahl und Einzelpreis sowie Menge pro Lieferung ohne Durchschläge einzureichen.

2.  Mit der vertraglichen Vergütung sind sämtliche Nebenleistungen abgegolten.

3.  Der Lieferant ist nicht berechtigt, Forderungen, die ihm gegen uns zustehen, abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Die Regelung des § 354a HGB bleibt davon unberührt.

4.  Der Lieferant ist zur Aufrechnung gegen unsere Ansprüche oder zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, wenn und soweit seine Forderung unbestritten oder sein Gegenansprüche rechtskräftig entschieden oder entscheidungsreif sind.

5.  Wir sind berechtigt, gegen Forderungen des Lieferanten auch mit Forderungen aufzurechnen, die einem mit uns i. S. v. § 15 AktG ff. verbundenen Unternehmen zustehen. Wir sind weiterhin berechtigt, mit unseren Forderungen gegen Forderungen aufzurechnen, die dem Lieferanten gegen ein mit uns i. S. v. § 15 AktG ff.  verbundenem Unternehmen zustehen.

 

IV. Lieferbedingungen/ Exportkontrolle/ behördliche Genehmigungen/ Verpackung

1.  Die Lieferungen erfolgen DAP (Incoterms in ihrer jeweils aktuellen Fassung) an den von uns bezeichneten Ort, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, einschließlich Verpackung und Konservierung. Es gelten unsere Versand- und Transportvorschriften einschließlich der Richtlinie für Warenanlieferungen in ihrer jeweils bei Vertragsschluss gültigen Fassung. Die Richtlinie für Warenanlieferungen ist im Internet unter www.ksl-joining.com dem Punkt „Einkaufs- und Qualitätsmanagement“ abrufbar und wird dem Lieferanten auf Nachfrage zur Verfügung gestellt. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein in einfacher Ausfertigung beizufügen. Der Lieferschein ist mit unserer Bestell-, Artikel- und Lieferantennummer zu versehen.

2. Sollte bei einer vereinbarten Lieferung “ab Werk“ keine routing order vorliegen, so ist jeweils der für uns preisgünstigste Versandweg zu wählen. Die Transportversicherung wird von uns eingedeckt, soweit wir nach der vereinbarten Lieferklausel (Incoterms in ihrer jeweils aktuellen Fassung) dazu verpflichtet sind. Vom Lieferanten ist bei der Ausfertigung der Versandpapiere zu berücksichtigen, dass die Zollabfertigung in unserem Werk erfolgt und wir von der Gestellungspflicht befreit sind.

3.  Der Lieferant hat uns aufzuklären über die erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Meldepflichten für die Einfuhr und die Nutzung der Liefergegenstände.

4.  Für Lieferungen aus Präferenzländern hat der Lieferant den Präferenznachweis jeder Lieferung beizufügen. Die Langzeitlieferantenerklärung gemäß Artikel 61 ff. der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 zum Unionszollkodex in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 ist uns einmal jährlich vorzulegen. Für Lieferungen aus Nicht-Präferenzländern hat der Lieferant uns ein von seiner zuständigen Industrie- und Handelskammer beglaubigtes Ursprungszeugnis oder eine von seiner zuständigen Industrie- und Handelskammer beglaubigte Lieferantenerklärung ohne Ursprungseigenschaft jeder Lieferung beizufügen.

5.   Der Lieferant ist verpflichtet, die einschlägigen Exportkontrollvorschriften einzuhalten und uns unaufgefordert die Exportkontrollkennzeichnungen der Vertragsprodukte, insbesondere nach EU und US-Recht, in Textform   spätestens mit der Lieferung mitzuteilen. Der Lieferant ist verpflichtet, erforderliche Genehmigungen vor dem Transfer von technischen Informationen oder Gegenständen an uns
einzuholen und uns unaufgefordert die jeweilige Exportkontrollklassifizierungsnummer für solche technischen Informationen und Waren und etwaige Restriktionen für deren Weitergabe mitzuteilen. Der Lieferant verpflichtet sich, uns alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Einhaltung solcher Regelungen im Einzelfall erforderlich sind. Wir sind zur außerordentlichen Kündigung von Verträgen gegenüber dem Lieferanten berechtigt, soweit Änderungen in anwendbaren nationalen oder internationalen Exportkontrollgesetzen und -vorschriften oder unseren darauf beruhenden internen Vorschriften die Abnahme der vertraglichen Leistungen oder die Erfüllung von Pflichten, die sich aus dem Vertrag ergeben, unmöglich machen und auch in absehbarer Zeit nicht möglich erscheinen lassen.

6.  Die Liefergegenstände sind handelsüblich und sachgerecht zu verpacken. Wir sind berechtigt, dem Lieferanten die Art und Weise der Verpackung vorzuschreiben. Wenn wir wiederverwendungsfähige Verpackung frachtfrei an den Lieferanten zurücksenden, haben wir Anspruch auf eine Rückvergütung in Höhe des Wertes der Verpackung.

 

V. Termine/ Verzug

Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns oder bei dem von uns bestimmten Empfänger. Der Lieferant hat uns eine erkennbare Verzögerung seiner Leistung unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung in Textform anzuzeigen. Auf von ihm nicht zu vertretende Ursachen einer Verzögerung kann sich der Lieferant nur dann berufen, wenn er der Anzeigepflicht nachgekommen ist. Bei Verzug sind wir berechtigt, vom Lieferanten eine Vertragsstrafe zu fordern. Diese beträgt für jede angefangene Woche der Verzögerung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % des Gesamtwertes der Bestellung. Durch die Vereinbarung der Vertragsstrafe oder deren Geltendmachung werden die uns zustehenden gesetzlichen Ansprüche wegen Verzugs nicht berührt. Etwaige gezahlte Vertragsstrafen sind auf Schadensersatzansprüche anzurechnen. Die Vertragsstrafe kann bis zur Bezahlung der verspätet gelieferten Ware geltend gemacht werden.

 

VI.  Unterbeauftragte/ Eingesetztes Personal

1.    Der Lieferant darf ihm obliegende Aufgaben nur mit unserer vorherigen Zustimmung in Textform an Unterlieferanten vergeben.

2.    Der Lieferant ist verpflichtet, nur Mitarbeiter einzusetzen, für die er die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einschließlich der Vorgaben zum Mindestlohn erfüllt.

3.    Arbeitserlaubnispflichtige ausländische Arbeitnehmer darf der Lieferant nur einsetzen, wenn es sich um seine eigenen Mitarbeiter handelt und diese eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis besitzen, die für den räumlichen und zeitlichen Bereich der zu erbringenden Leistungen gilt. Auf Verlangen sind entsprechende Nachweise vorzulegen.

4.    Dem Lieferanten ist es untersagt, zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten Personen einzusetzen, die bei uns beschäftigt sind oder während der letzten 6 Monate beschäftigt waren. Es ist ihm weiter untersagt, Personal einzusetzen, das ihm unter Missachtung gesetzlicher Vorschriften von Dritten überlassen wurde.

5.    Wir sind jederzeit berechtigt, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Lieferanten vom Werksgelände zu weisen oder ihnen den Zugang zu verweigern, wenn uns dies aus Sicherheitsgründen, insbesondere aufgrund des Verhaltens der betreffenden Person, angebracht erscheint. Der Lieferant hat die betreffende Person auf eigene Kosten zu ersetzen.

6.    Der Lieferant wird uns von allen Ansprüchen freistellen, die Dritte (einschließlich behördlicher Stellen) gegen uns erheben, weil der Lieferant die in diesem VI. enthaltenen Vorschriften nicht erfüllt.

 

VII. Abnahme

1. Der Lieferant wird uns nach ordnungsgemäßer Fertigstellung der beauftragen Leistungen die Abnahmebereitschaft in Textform erklären und alle zum Vertragsgegenstand gehörenden Unterlagen übergeben.

2.   Die Abnahme findet nach Fertigstellung des Werkes innerhalb angemessener Frist nach Zugang der Abnahmebereit­schaftserklärung des Lieferanten förmlich durch uns durch Gegenzeichnung auf einem Abnah­meprotokoll statt. Falls die Überprüfung der Leistungen des Lieferanten eine Inbetriebnahme der auftragsgegenständ­lichen Anlagen o. ä. zu Testzwecken (Einzeltest, Integrationstest) erfordert, so erfolgt die Abnahme erst nach erfolgreichem Abschluss des Tests. Bei Leistungen, die durch die weitere Ausführung später nicht mehr überprüft und untersucht werden können, hat der Lieferant uns rechtzeitig in Textform zur Prüfung aufzufordern. Unterlässt er dies, so hat er auf Verlangen die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen zur Ermöglichung der Überprüfung zu tragen. Eine Fiktion der Abnahme durch Schweigen auf ein Abnahmeersuchen des Lieferanten, durch Zahlung oder durch tatsächliche Ingebrauchnahme ist ausgeschlossen.

3.   Soweit im Einzelfall keine andere Absprache getroffen wurde, richtet sich das Verfahren der Abnahme nach unseren Richtlinien.

4.   Sicherheitsmängel berechtigen uns immer zur Abnahmeverweigerung. Die dem Lieferanten und uns entstehenden Mehrkosten für nicht von uns zu vertretende wiederholte Abnahmen trägt der Lieferant.

5.   Behördlich vorgeschriebene Abnahmen jeglicher Art, insbesondere Abnahmen durch anerkannte Sachverständige, hat der Lieferant vor der Abnahme der Werkleistung auf eigene Kosten zu veranlassen, sofern diese Leistung nicht ausdrücklich vom Leistungsumfang ausge­nommen ist. Amtliche Bescheinigungen über die Mängelfreiheit und etwaige behördliche Abnahmen sind uns rechtzeitig vor der Abnahme der Werkleistung zuzuleiten.

 

VIII. Geheimhaltung/ Informationen

1. Der Lieferant wird die ihm von uns überlassenen Informationen wie etwa Zeichnungen, Unterlagen, Erkenntnisse, Muster, Fertigungsmittel, Modelle, Datenträger usw. geheim halten, Dritten (auch Unterlieferanten) nicht ohne unsere schriftliche Zustimmung zugänglich machen und nicht für andere, als die von uns bestimmten Zwecke verwenden. Dies gilt entsprechend für Vervielfältigungen. Diese Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die ihm bei Empfang bereits berechtigter Weise ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren oder danach berechtigter Weise ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt werden, die – ohne Vertragsverletzung durch eine der Parteien – allgemein bekannt sind oder werden oder für die ihm schriftlich die Erlaubnis zur einer anderweitigen Nutzung erteilt worden ist. Der Lieferant darf ohne unsere vorherige Zustimmung in Textform nicht mit seiner Geschäftsbeziehung zu uns werben.

2.   Wir behalten uns das Eigentum und alle sonstigen Rechte (z.B. Urheberrechte) an den von uns zur Verfügung gestellten Informationen vor. Vervielfältigungen dürfen nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung angefertigt werden. Die Vervielfältigungen gehen mit ihrer Herstellung in unser Eigentum über. Es gilt hiermit zwischen dem Lieferanten und uns als vereinbart, dass der Lieferant die Vervielfältigungen für uns verwahrt. Der Lieferant hat die ihm zur Verfügung gestellten Informationen wie Unterlagen und Gegenstände sowie Vervielfältigungen davon auf seine Kosten sorgfältig zu verwahren, zu pflegen und zu versichern und auf unser Verlangen hin jederzeit herauszugeben bzw. zu vernichten. Ein Zurückbehaltungsrecht, gleich aus welchem Grund, steht ihm nicht zu. Die vollständige Rückgabe bzw. Vernichtung ist schriftlich zu versichern.

3.   Bei einem Verstoß gegen die Verpflichtungen aus diesem VIII 1. wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung sofort eine Vertragsstrafe in Höhe von € 25.000 fällig. Dem Lieferanten bleibt vorbehalten, die Angemessenheit der Höhe der Vertragsstrafe gerichtlich feststellen zu lassen. Etwa gezahlte Vertragsstrafen sind auf Schadensersatzansprüche anzurechnen.


IX. Qualitätsmanagement/ Wareneingangskontrolle

1.   Der Lieferant hat die Qualität seiner Lieferungen und Leistungen ständig zu überwachen. Er ist verpflichtet, unsere Qualitätssicherungsvereinbarung für Lieferanten in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten. Hierzu wird er ein Qualitätssicherungssystem nach ISO 9001 oder einen anderen mit uns vereinbarten Standard aufbauen und unterhalten. Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen Zustimmung durch uns. Der Lieferant hat insbesondere für alle an uns gelieferten Produkte in Textform festzuhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die mangelfreie Herstellung der Lieferung gesichert wurde. Diese Aufzeichnungen sind mindestens 12 Jahre aufzubewahren und uns auf Verlangen vorzulegen. Vorlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.

2.  Eine Wareneingangskontrolle findet durch uns nur im Hinblick auf äußerlich erkennbare Schäden und von außen erkennbare Abweichungen in Identität und Menge statt. Solche Mängel werden wir unverzüglich rügen. Im Weiteren rügen wir Mängel, sobald sie nach den Gegebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden. Der Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

 

X.  Mängelhaftung/ Aufwendungsersatz/ Frist/ Versicherung

1.  Ist der Liefergegenstand bzw. die Leistung mangelhaft, so richten sich unsere Ansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt. Der Lieferant haftet unbeschränkt für sämtliche uns aufgrund von Mängeln der Sache mittelbar oder unmittelbar entstehenden Schäden und Aufwendungen. Ersatzpflichtig sind auch die Aufwendungen für eine den üblichen Umfang übersteigende Wareneingangskontrolle, sofern zumindest Teile der Lieferung als mangelhaft erkannt wurden. Dies gilt auch für eine teilweise oder vollständige Überprüfung der erhaltenen Lieferungen im weiteren Geschäftsverlauf bei uns und unseren Abnehmern.

2.   Sofern sich der Lieferant bei der Leistungserbringung Dritter bedient, haftet er für diese wie für Erfüllungshilfen.

3. Bei Gefährdung der Betriebssicherheit, bei Gefahr ungewöhnlich hoher Schäden oder zur Aufrechterhaltung unserer Lieferfähigkeit gegenüber unseren Abnehmern können wir nach Unterrichtung des Lieferanten die Nachbesserung selbst vornehmen oder von Dritten ausführen lassen. Hierdurch entstehende Kosten trägt der Lieferant.

4. Der Lieferant erstattet auch Aufwendungen bei unseren Abnehmern oder uns, die im Vorfeld von oder im Zusammenhang mit Mängelhaftungsereignissen zur frühzeitigen Schadensverhütung, -abwehr oder –minderung (z.B. Rückrufaktionen) entstehen.

 5. Soweit nicht gesetzlich eine längere Verjährungsfrist geregelt ist, haftet der Lieferant für Mängel, die innerhalb von 36 Monaten ab Eingang der Lieferung bei uns bzw. ab Abnahme der vertragsgemäßen Leistung (wenn eine solche gesetzlich bestimmt oder vertraglich vereinbart ist) auftreten. Bei Leistungen im Zusammenhang mit Bauwerken oder Grundstücken haftet der Lieferant für Mängel, die innerhalb von 60 Monate ab Abnahme auftreten. Im Falle der Nacherfüllung verlängert sich die Frist um die Zeit, in der der Liefergegenstand nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Für die Nacherfüllung gelten dieselben Fristen.

6.  Der Lieferant hat uns bei Rechtsmängeln von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter freizustellen, es sei denn, er hat den Rechts­mangel nicht zu vertreten. Der Lieferant hat uns von Ansprüchen Dritter aufgrund fehlerhafter Produkte freizustellen, wenn und soweit der Scha­den durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Liefergegenstandes verursacht wurde.

7.  Der Lieferant ist verpflichtet, für die Dauer der Lieferbeziehung für die Risiken dieser Ziffer X angemessenen Versicherungsschutz zu unterhalten. Der Nachweis ist auf unser Verlangen zu erbringen.

 

XI. Ausführung von Arbeiten auf unserem Betriebsgelände

Personen, die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten im Werksgelände ausführen, haben die Bestimmungen der jeweiligen Betriebsordnung zu beachten. Die Haftung für Unfälle, die diesen Personen auf dem Werkgelände zustoßen, ist ausgeschlossen, soweit diese nicht durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurde.

 
XII. Beistellungen

Von uns beigestellte Stoffe, Materialien, Teile, Behälter, Spezialverpackungen, Werkzeuge, Messmittel oder Ähnliches (Beistellungen) bleiben unser Eigentum. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung von Beistellungen erhalten wir im Verhältnis des Wertes der Beistellung zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentum an dem neuen Erzeugnis. Ein Zurückbehaltungsrecht, gleich aus welchem Grund, steht dem Lieferanten an den Beistellungen nicht zu. Beistellungen dürfen Dritten (auch Unterlieferanten) ohne unsere vorherige Zustimmung in Textform nicht zugänglich gemacht und nicht für andere als die vereinbarten, oder soweit nichts vereinbart ist, die von uns mit der Beistellung beabsichtigten Zwecke verwendet werden.

 
XIII. Werkzeuge

Unbeschadet anderweitiger Vereinbarungen erhalten wir in dem Umfang, in dem wir uns an den nachgewiesenen Kosten für Werkzeuge zur Herstellung des Liefergegenstandes beteiligen, Voll- bzw. Miteigentum. Die Werkzeuge gehen mit Zahlung in unser (Mit)Eigentum über. Sie verbleiben leihweise beim Lieferanten. Der Lieferant ist nur mit unserer Genehmigung befugt, tatsächlich oder rechtlich über die Werkzeuge zu verfügen, ihren Standort zu verlagern oder sie dauerhaft funktionsunfähig zu machen. Die Werkzeuge sind durch den Lieferanten als unser (Mit)Eigentum zu kennzeichnen. Der Lieferant trägt die Kosten für die Unterhaltung, Reparatur und den Ersatz der Werkzeuge. Ersatzwerkzeuge stehen entsprechend unserem Anteil am Ursprungswerkzeug in unserem Eigentum. Bei Miteigentum an einem Werkzeug steht uns ein Vorkaufsrecht an dem Miteigentumsanteil des Lieferanten zu. Der Lieferant hat Werkzeuge, die in unserem (Mit)Eigentum stehen, ausschließlich zur Fertigung der Liefergegenstände einzusetzen. Nach Beendigung der Belieferung hat der Lieferant auf Verlangen die Werkzeuge sofort an uns herauszugeben. Bei Werkzeugen im Miteigentum haben wir nach Erhalt des Werkzeuges den Zeitwert des Miteigentumsanteils des Lieferanten an diesen zu erstatten. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Lieferanten in keinem Falle zu. Die Herausgabeverpflichtung trifft den Lieferanten auch im Falle eines Insolvenzantrages gegen ihn oder bei einer längerfristigen Unterbrechung der Belieferung. Der Lieferant hat das Werkzeug im vereinbarten Umfang und, falls keine Vereinbarung getroffen ist, im üblichen Umfang zu versichern.

 

XIV.   Einräumung von Nutzungsrechten an Arbeitsleistungen

1.  Wir erwerben an den zur Erfüllung des Auftrages erbrachten immateriellen Arbeitsleistungen des Lieferanten ein unwiderrufliches, weltweites Nutzungsrecht an allen bekannten Nutzungsarten. Dieses Nutzungsrecht beinhaltet die räumlich, zeitlich und sachlich unbeschränkte Nutzung - auch durch Übertragung in andere Sprachen -, Wiedergabe - auch in elektronischen Medien oder Datenbanken -, Vervielfältigung, Verbreitung, Veröffentlichung, Veränderung, Bearbeitung, Dekompilierung, Einspeicherung, Umarbeitung und Weiterentwicklung. Das Nutzungsrecht ist ausschließlich, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist. Wir können uns zur Ausübung des Nutzungsrechts Dritter bedienen.

2. Soweit die Arbeitsleistung des Lieferanten bestimmungsgemäß der ordnungsgemäßen, sicheren Verwendung, der Herstellung oder der Absatzförderung unserer Produkte und Dienstleistungen dienen soll, stimmt der Lieferant der Einräumung von Nutzungsrechten an Dritte zu vorgenannten Zwecken zu. Dies umfasst auch die Bereitstellung der Arbeitsleistung zum Download zu vorgenannten Zwecken im Internet. Die Vergütung hierfür ist in der vertraglich vereinbarten Vergütung enthalten.

3.  Der Lieferant überträgt uns das Recht auf mögliche Geschmacksmuster an der Arbeitsleistung, es sei denn, die Nutzungsrechtseinräumung ist nicht exklusiv.

4. Soweit dem Lieferanten ein Recht auf Anbringung einer Urheberbezeichnung zusteht, wird er uns in angemessener Frist vor dem geplanten Beginn der Nutzung darüber informieren, ob er die Anbringung einer Urheberzeichnung wünscht und welche Bezeichnung verwendet werden soll.

5.  Soweit der jeweilige Urheber nicht der Lieferant selbst ist, sichert der Lieferant zu, zur Abgabe der vorgenannten Erklärungen vom Urheber berechtigt worden zu sein.

 

XV.    Schutzrechte Dritter

1.  Der Lieferant gewährleistet, dass seine Leistung frei von gewerblichen Schutz-  und Urheberrechten Dritter („IP-Rechte(n)“) ist, die die vertragsgemäße Nutzung der Leistung durch uns ausschließt oder einschränkt.

2.  Wird die vertragsgemäße Nutzung seiner Leistung aufgrund der Verletzung von IP-Rechten beeinträchtigt oder ausgeschlossen, hat der Lieferant innerhalb einer angemessenen Frist auf seine Kosten entweder das Recht zu erwirken, dass die Leistung von uns vertragsgemäß genutzt werden kann, oder die Leistung in der Weise zu verändern oder zu ersetzen, dass sie nicht mehr unter die IP-Rechte fällt, gleichwohl aber den vertraglichen Vereinbarungen mit uns entspricht.

3.  Soweit der Lieferant die Verletzung der IP-Rechte zu vertreten hat, stellt er uns von allen Ansprüchen Dritter aus der Verletzung der IP-Rechte sowie von allen Aufwendungen frei, die uns im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch Dritte notwendigerweise erwachsen, und ersetzt uns die aus der Verletzung resultierenden Schäden.

 
XVI. Verwahrung von Arbeitsleistungen

1.  Der Lieferant verwahrt für uns erstellten Arbeitsleistungen, wie z. B. Unterlagen, Software, Designs, Daten – in jeder Form -, Konzepte, Layouts, Fotos, Filme, Videos oder Übersetzungen fachgerecht, solange sie uns nicht ausgehändigt wurden. Hierbei beachtet er alle einschlägigen Datensicherungs– und Datenschutzanforderungen. Der Lieferant händigt uns seine Arbeitsleistungen jederzeit auf eigenen Wunsch oder unsere Anfrage innerhalb einer im Einzelfall festzulegenden, angemessenen Frist aus, ohne hierfür neben dem vertraglich vereinbarten Entgelt weitere Kosten zu berechnen. Der Lieferant kann Kopien oder, nach seiner Wahl, auch Originale der Arbeitsleistung zurückbehalten, sofern dies für seine berechtigte eigene Verwertung erforderlich ist.

2.  Der Lieferant speichert auf unseren Wunsch alle Arbeitsergebnisse in computerlesbarer Form auf einem von uns zur Verfügung gestellten Speichermedium.

 
XVII. Software

1.   Soweit zum Lieferumfang nicht standardisierte Software gehört, erklärt sich der Lieferant für die Dauer von 5 Jahren ab Lieferung des Liefergegenstandes bereit, nach unseren Vorgaben Veränderungen/Verbesserungen der Software gegen angemessene Kostenerstattung vorzunehmen. Soweit die Software von Vorlieferanten stammt, wird er diese entsprechend verpflichten.

 2.      Umfasst die Arbeitsleistung des Lieferanten die Erstellung einer Individualsoftware wird der Lieferant uns den Quellcode mit Abnahme der Arbeitsleistung zur Verfügung stellen.

    
XVIII. Höhere Gewalt/ Längerfristige Lieferverhinderungen

1. Naturkatastrophen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse befreien den Lieferanten und uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Der Betroffene hat unverzüglich den anderen Vertragspartner umfassend zu informieren und im Rahmen des Zumutbaren alles zu unternehmen, um die Auswirkung derartiger Ereignisse zu begrenzen. Der Betroffene hat den anderen Vertragspartner unverzüglich über das Ende der Störung zu informieren.

2. Im Falle einer längerfristigen Lieferverhinderung, der Zahlungseinstellung oder der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, der Ablehnung der Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse oder der Einleitung eines vergleichbaren Verfahrens über einen der Vertragspartner ist der andere Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag bezüglich des noch nicht erfüllten Teils zurückzutreten. Ist der Lieferant von einem der vorstehenden Ereignisse betroffen, wird er uns nach besten Kräften bei der Verlagerung der Produktion des Liefergegenstandes zu uns oder einem Dritten unterstützen, inkl. einer Lizenzierung von für die Produktion notwendigen gewerblichen Schutzrechten zu branchenüblichen Bedingungen.


 XIX. Eigentumserwerb

 Wir erwerben unmittelbar mit Ablieferung/ Übergabe der gelieferten Ware Eigentum daran.

 
XX.   Kündigung

 1.   Unbeschadet anderer gesetzlicher Kündigungs- oder Rücktrittsrechte, können wir den gesamten Vertrag oder Teile desselben jederzeit kündigen.

2.   Im Falle der Kündigung nach Ziffer 1. erfolgt die Vergütung nach den gesetzlichen Regelungen.

 
XXI.   Allgemeine Bestimmungen

 1.   Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der von uns angegebene Bestimmungsort. Erfüllungsort für Zahlungen ist Bensheim.

2. Für das Vertragsverhältnis gilt deutsches Recht mit Ausnahme des Kollisionsrechts sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Ausschließlicher Gerichtsstand ist Bensheim, vorbehaltlich eines abweichenden ausschließlichen Gerichtsstandes. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an einem anderen zuständigen Gericht zu verklagen.

3. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien sind im Rahmen der Zumutbarkeit nach Treu und Glauben verpflichtet, unwirksame Bestimmungen durch im wirtschaftlichen Ergebnis gleichkommende wirksame Regelungen zu ersetzen.

4.  Wir weisen darauf hin, dass wir personenbezogene Daten unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen speichern und im Zusammenhang mit Geschäftsvorfällen verarbeiten. Wir verweisen auf unsere Datenschutzerklärung.

 

KSL Joining Technology GmbH

05/2025